OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.06.2022
Verg 19/22
Normen:
GWB § 176 Abs. 1 S. 1; VOB/A-EU § 6a Nr. 3 Buchst. a);

Ausschließung eines Angebots in einem Vergabeverfahren betreffend die Erneuerung der Fahrzeugrückhaltesysteme auf einer Bundesautobahn mangels mit dem Auftrag vergleichbarer Referenzen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2022 - Aktenzeichen Verg 19/22

DRsp Nr. 2023/2264

Ausschließung eines Angebots in einem Vergabeverfahren betreffend die Erneuerung der Fahrzeugrückhaltesysteme auf einer Bundesautobahn mangels mit dem Auftrag vergleichbarer Referenzen

Die Eintragung von Referenzprojekten in das Präqualifikationsverzeichnis nach § 122 Abs. 3 GWB, § 6b Abs. 1 Nr. 1 VOB/A-EU enthebt einen Bieter nicht davon, seine technische und berufliche Leistungsfähigkeit durch Referenzleistungen nachzuweisen, die nach Art und Umfang mit der ausgeschriebenen vergleichbar sind. Ihm wird insoweit lediglich die Führung dieses Nachweises erleichtert.

Tenor

Der Antragsgegnerin wird in dem Vergabeverfahren D270RL, Referenznummer A028780XXXX, Erneuerung der Fahrzeugrückhaltesysteme der Bundesautobahn A9 im Bereich der Betriebskilometer 269,410 bis 275,640, vorab gestattet, den Zuschlag an die Beigeladene zu erteilen.

Normenkette:

GWB § 176 Abs. 1 S. 1; VOB/A-EU § 6a Nr. 3 Buchst. a);

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin schrieb mit Bekanntmachung vom 24. Dezember 2021 im offenen Verfahren die Erneuerung der Fahrzeugrückhaltesysteme im Mittelstreifen aus Beton und am äußeren Fahrbahnrand aus Stahl der Bundesautobahn A9 im Bereich der Betriebskilometer 269,410 bis 275,640 zwischen den Anschlussstellen Hof-West und Gefrees EU-weit aus (Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, Bekanntmachungsnummer 2021/S 250-658888).

1. 2. 3.