BGH - Urteil vom 25.04.1996
VII ZR 157/94
Normen:
BGB § 133, § 157 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 133 Leistungsbeschreibung 2
BGHR BGB § 157 Leistungsbeschreibung 2
BauR 1996, 735
DB 1996, 1673
MDR 1996, 1117
NJW-RR 1996, 1044
VersR 1996, 1369
WM 1996, 2021
ZfBR 1996, 258
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Aachen,

Auslegung von Anordnungen des Bauherrn gegenüber dem Architekten

BGH, Urteil vom 25.04.1996 - Aktenzeichen VII ZR 157/94

DRsp Nr. 1996/23550

Auslegung von Anordnungen des Bauherrn gegenüber dem Architekten

»Bei der nach §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung von Anordnungen des Bauherrn gegenüber dem Architekten kann den Ausführungen eines technischen Sachverständigen nur eine begrenzte Funktion zukommen. Die beschränkt sich im wesentlichen darauf, das für die Beurteilung bedeutsame Fachwissen zu vermitteln, also etwa Fachsprache und Üblichkeiten, vor allem wenn sie sich zu einer Verkehrssitte im Sinne von § 157 BGB verdichtet haben (im Anschluß an Senatsurteil vom 9. Februar 1995 - VII ZR 143/93 - BauR 1995, 538 - ZfBR 1995, 191).«

Normenkette:

BGB § 133, § 157 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt, soweit in der Revision noch im Streit, vom Beklagten zu 1 (im folgenden. Beklagter) Schadensersatz wegen eines angeblichen Planungsfehlers bezüglich der Durchfahrtshöhe zweier Hallentore.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin des während des Rechtsstreits verstorbenen früheren Klägers. Dieser ließ auf einem Grundstück in H., welches er und die Klägerin nach Eintritt der Rechtshängigkeit an die Firma T. verkauf ten und übereigneten, eine Industriehalle errichten. Der Beklagte wurde u.a. mit der Planung und Objektbetreuung beauftragt.