BVerwG - Beschluss vom 24.02.2022
4 BN 8.22
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; BauGB § 1 Abs. 4; GG Art. 28 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 24.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 D 105/19

Auslegung und Anwendung des Landesentwicklungsplans

BVerwG, Beschluss vom 24.02.2022 - Aktenzeichen 4 BN 8.22

DRsp Nr. 2022/5870

Auslegung und Anwendung des Landesentwicklungsplans

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2021 wird verworfen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; BauGB § 1 Abs. 4; GG Art. 28 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie verfehlt die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stellt.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die in dem angestrebten Revisionsverfahren beantwortet werden kann, sofern dies über den Einzelfall hinaus zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts beiträgt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Diese Voraussetzungen legt die Beschwerde nicht dar.