Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 21.02.2018 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, dass ferner weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist.
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe von 585.357,76 € in Anspruch.
Dem liegt - neben einer von der Klägerin als zutreffend hingenommenen weiteren Kürzung ihrer Schlussrechnungsforderung - zugrunde, dass die Beklagte die Massen einer von der Klägerin mit einem negativen Einheitspreis versehenen Position im Rahmen der Schlussrechnungsprüfung heraufgesetzt hat. Der Klageforderung liegt die damit verbundene Erhöhung des von der Klägerin hinzunehmenden Abzugsbetrags zugrunde.
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