BGH - Beschluss vom 03.03.2022
IX ZB 56/21
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 16.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 387/20
OLG Köln, vom 16.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 26 W 2/21

Auslegung eines Schreibens als Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten

BGH, Beschluss vom 03.03.2022 - Aktenzeichen IX ZB 56/21

DRsp Nr. 2022/4429

Auslegung eines Schreibens als Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten vom 26. Januar 2022 gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 9. Dezember 2021 (Kostenrechnung vom 20. Januar 2022, Kassenzeichen 780022102630) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

1. Das Schreiben des Beklagten per E-Mail vom 26. Januar 2022 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen.

2. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter berufen (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, MDR 2015, 724; vom 8. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209, Rn. 1). Ein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall nicht.

II.

1. Die Erinnerung des Beklagten - ihre Zulässigkeit unterstellt - hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kostenansatz ist zutreffend.