Die Erinnerung des Beklagten vom 26. Januar 2022 gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 9. Dezember 2021 (Kostenrechnung vom 20. Januar 2022, Kassenzeichen 780022102630) wird zurückgewiesen.
I.
1. Das Schreiben des Beklagten per E-Mail vom 26. Januar 2022 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß §
2. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß §§
II.
1. Die Erinnerung des Beklagten - ihre Zulässigkeit unterstellt - hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kostenansatz ist zutreffend.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|