OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.01.1998
22 U 149/97
Normen:
VOB/A § 9 Nr.1 Ziff. 5.2.1., Ziff. 5.2.2. ; VOB/C-ATV DIN 18330;
Fundstellen:
BauR 1998, 1025
NJW-RR 1998, 1033
OLGReport-Düsseldorf 1998, 257

Auslegung eines Leistungsverzeichnisses bei Ausschreibung nach VOB/A

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.1998 - Aktenzeichen 22 U 149/97

DRsp Nr. 1998/6611

Auslegung eines Leistungsverzeichnisses bei Ausschreibung nach VOB/A

1. Bei der Auslegung einer Position des Leistungsverzeichnisses, das einer Ausschreibung im Vergabeverfahren nach der VOB/A zugrunde lag, ist auf den objektiven Empfängerhorizont der potentiellen Bieter abzustellen; dabei kommt dem Wortlaut besondere Bedeutung zu, weil die Ausschreibung auf das möglichst einheitliche Verständnis des Empfängerkreises hin zu formulieren ist.2. Wenn im Leistungsverzeichnis für Öffnungen im Mauerwerk Zulagen zu den Mauerwerkspositionen vorgesehen sind, bedeutet dies nicht, daß entgegen VOB/C-ATV DIN 18330 Ziffer 5.2.1. und 5.2.2. Öffnungen über 1 qm oder 0,25 cbm Einzelgröße bei der Abrechnung des Mauerwerks nicht abgezogen werden; Grundleistung, zu der die Zulage berechnet wird, ist das errichtete Mauerwerk.

Normenkette:

VOB/A § 9 Nr.1 Ziff. 5.2.1., Ziff. 5.2.2. ; VOB/C-ATV DIN 18330;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten restlichen Werklohn nach Durchführung der Rohbauarbeiten im Zusammenhang mit der Neuerrichtung von zwei Gebaudeteilen der R -Gesamtschule in W. Die Parteien streiten allein darüber, ob bei der Abrechnung der Massen des Mauerwerks "durchgemessen" werden kann oder die Mauerwerksöffnungen von mehr als 1 qm bei der Abrechnung nach Flächenmaß oder 0,25 cbm bei der Abrechnung nach Raummaß herausgerechnet werden müssen.