Die Klägerin begehrt von der Beklagten restlichen Werklohn nach Durchführung der Rohbauarbeiten im Zusammenhang mit der Neuerrichtung von zwei Gebaudeteilen der R -Gesamtschule in W. Die Parteien streiten allein darüber, ob bei der Abrechnung der Massen des Mauerwerks "durchgemessen" werden kann oder die Mauerwerksöffnungen von mehr als 1 qm bei der Abrechnung nach Flächenmaß oder 0,25 cbm bei der Abrechnung nach Raummaß herausgerechnet werden müssen.
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