OLG Hamm - Beschluss vom 12.02.2013
I-15 W 52/13
Normen:
BGB § 164;
Vorinstanzen:
AG Dorsten, vom 17.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen DO-14877-4

Auslegung einer Vollmacht im Grundbuchverfahren hinsichtlich der Befugnis zur Erteilung einer Untervollmacht

OLG Hamm, Beschluss vom 12.02.2013 - Aktenzeichen I-15 W 52/13

DRsp Nr. 2013/6902

Auslegung einer Vollmacht im Grundbuchverfahren hinsichtlich der Befugnis zur Erteilung einer Untervollmacht

Zur Auslegung einer Vollmacht im Grundbuchverfahren im Hinblick auf die Frage, ob auch ohne ausdrückliche Regelung die Befugnis zur Erteilung von Untervollmacht von der Vollmacht umfasst ist.

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 164;

Gründe

Die namens der Beteiligten vom Urkundsnotar (§ 15 GBO) eingelegte Beschwerde ist nach §§ 71, 73 GBO zulässig. Da das FGG-RG die Eigenständigkeit der Vorschriften der §§ 71 ff. GBO betreffend die Beschwerde in Grundbuchsachen nicht berührt hat, verbleibt es bei den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Zulässigkeit der Beschwerde. Dazu gehört, dass die Rechtsmittelfähigkeit einer Zwischenverfügung des Grundbuchamtes anerkannt ist, obwohl es sich dabei nicht um eine instanzabschließende Entscheidung handelt (BGH NJW 1994, 1158); § 58 Abs. 1 FamFG ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar.

In der Sache hat die Beschwerde Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung.

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