Die Klägerin führte Deckenarbeiten an einem Bauvorhaben des Beklagten aus. Nach Abnahme rügte der Beklagte Mängel. Das in einem Beweissicherungsverfahren eingeholte Gutachten bestätigte diese, stellte u.a. aber auch Planungsfehler fest. Der Sachverständige bewertete die Planungsfehler mit einem Verursachungsanteil von insgesamt 18 %. Die Klägerin bot mit Schreiben vom 13. Juli 1987 vollständige Nachbesserung an. Weiter hieß es in dem Schreiben:
"Die Frage, wer etwaige Abweichungen vom ursprünglichen Leistungsverzeichnis, die die Nachbesserungsarbeiten erforderlich machen, zu vertreten hat, und wer für die Vergütung der Nachbesserungsarbeiten aufzukommen hat, könnte dann anschließend geklärt werden."
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