OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.06.2022
11 A 942/22.A
Normen:
VwGO § 173 S. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen K 1650/20

Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der erheblichen Gründe für die Verlegung einer mündlichen Verhandlung aufgrund Erkrankung eines Beteiligten oder seines Prozessbevollmächtigten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.06.2022 - Aktenzeichen 11 A 942/22.A

DRsp Nr. 2022/9398

Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "erheblichen Gründe" für die Verlegung einer mündlichen Verhandlung aufgrund Erkrankung eines Beteiligten oder seines Prozessbevollmächtigten

1. Ein Erkrankung ist nur dannein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung, wenn sie so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann.2. Die auf eine Erkrankung gestützte Verhandlungsunfähigkeit ist grundsätzlich durch die Vorlage eines ärztlichen Attests nachzuweisen.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

VwGO § 173 S. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3;

Gründe

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachte Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass es den Terminsverlegungsantrag seines Prozessbevollmächtigten durch die Verfügung vom 2. Mai 2022 abgelehnt und mündlich verhandelt hat.