OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.03.2022
11 Verg 10/21
Normen:
§ 160 Abs 3 Satz 1 Nr 1 GWB; § 16 EU Nr 5 VOB/A;
Vorinstanzen:
VK Hessen, vom 18.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 69d-VK-03/2021

Auslegung des Leistungsverzeichnisses im Hinblick auf die Anforderungen für Nebenangebote

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.03.2022 - Aktenzeichen 11 Verg 10/21

DRsp Nr. 2023/1667

Auslegung des Leistungsverzeichnisses im Hinblick auf die Anforderungen für Nebenangebote

1. Auch von einem fachkundigen und erfahrenen Bieter darf nicht ohne Weiteres erwartet werden, dass er im Sinne von § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB weiß, dass eine bestimmte Vorgabe im Leistungsverzeichnis, die für das Hauptangebot gilt, als konkludent aufgestellte Mindestanforderung für Nebenangebote auszulegen ist.2. Eine bestimmte Vorgabe im Leistungsverzeichnis, die für das Hauptangebot gilt, ist nicht ohne Weiteres als Mindestanforderung für Nebenangebote auszulegen. Gegen eine Auslegung der Vorgabe als Mindestanforderung für Nebenangebote kann sprechen, dass eine Mehrzahl von Bietern, die sich am Vergabeverfahren beteiligten, Nebenangebote abgaben, die diesen Vorgaben nicht entsprachen.