Die Erinnerung der Schuldnerin vom 19. Juni 2020 gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 27. August 2008 (Rechnungsdatum 1. September 2008/Kassenzeichen 780008133941) wird zurückgewiesen.
Das Schreiben der Schuldnerin vom 19. Juni 2020, mit der sie "Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO " gegen die oben genannte Kostenrechnung erhebt und einen "Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO " stellt, ist als (zulässige) Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß §
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§
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