BGB § 1618a; BGB § 1755 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Hs. 1; FamFG (analog) § 120 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHZ 232, 236
FamRB 2022, 185
FamRZ 2022, 633
FuR 2022, 385
MDR 2022, 371
NJW 2022, 1088
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 642/18
OLG Stuttgart, vom 30.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 UF 52/20
Auskunftsbegehren über die Person des leiblichen Vaters als eine sonstige Familiensache und Familienstreitsache; Recht eines Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung
BGH, Beschluss vom 19.01.2022 - Aktenzeichen XII ZB 183/21
DRsp Nr. 2022/3739
Auskunftsbegehren über die Person des leiblichen Vaters als eine sonstige Familiensache und Familienstreitsache; Recht eines Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung
a) Anspruchsgrundlage für das Auskunftsverlangen eines Kindes gegen seine leibliche, nicht rechtliche Mutter über die Person seines leiblichen Vaters ist - trotz des von § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB angeordneten Erlöschens des rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses aufgrund Adoption - § 1618 aBGB.b) Bei einem auf § 1618 aBGB gestützten Auskunftsbegehren über die Person des leiblichen Vaters handelt es sich um eine sonstige Familiensache und damit um eine Familienstreitsache.c) Durch die Mitteilung der leiblichen Mutter, der mögliche Erzeuger oder dessen Name sei ihr nicht bekannt, wird der Auskunftsanspruch nicht erfüllt. Eine fehlende Kenntnis kann von der Mutter aber als eine den Anspruch ausschließende Unmöglichkeit geltend gemacht werden. Dazu gehört auch der Vortrag und erforderlichenfalls der Beweis, dass sie die ihr unter den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Erkundigungen eingeholt hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 - FamRZ 2014, 1440).d) Ein auf Auskunft über die Identität des leiblichen Vaters gerichteter Titel ist vollstreckbar und die Vollstreckung ist nicht durch § 120 Abs. 3FamFG analog ausgeschlossen.
Tenor
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