BVerwG - Beschluss vom 02.06.2021
20 F 1.21
Normen:
VwGO § 99 Abs. 2; BremVerfSchG § 16 Abs. 2;
Fundstellen:
D_V 2022, 136
NVwZ 2022, 90
Vorinstanzen:
OVG Bremen, vom 08.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 266/19

Auskunftsanspruch über die beim Landesamt für Verfassungsschutz zur Person gespeicherten Daten

BVerwG, Beschluss vom 02.06.2021 - Aktenzeichen 20 F 1.21

DRsp Nr. 2021/17303

Auskunftsanspruch über die beim Landesamt für Verfassungsschutz zur Person gespeicherten Daten

Die Rechtskraft einer Entscheidung des Fachsenats steht einer erneuten Sperrerklärung nicht entgegen, wenn eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 99 Abs. 2; BremVerfSchG § 16 Abs. 2;

Gründe

I

In dem diesem erneuten Zwischenverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren begehrt der Kläger Auskunft über die beim Landesamt für Verfassungsschutz Bremen zu seiner Person gespeicherten Daten, deren vollständige Bekanntgabe auf § 16 Abs. 2 BremVerfSchG gestützt abgelehnt worden ist.

Im Hauptsacheverfahren ist bereits ein Zwischenverfahren durchgeführt worden. In ihm wurde vom Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts durch - vom Bundesverwaltungsgericht insoweit bestätigten - Beschluss vom 12. Juli 2017 unter anderem festgestellt, dass entgegen der Sperrerklärung der Beklagten (vom 1. September 2016 in der Gestalt der Sperrerklärung vom 24. Oktober 2016) für eine vollständige Schwärzung insbesondere der Seite 249 der Verwaltungsakte keine Verweigerungsgründe vorliegen. Der Name des Klägers und der unter der Überschrift "TEXT" stehende erste Satz könnten diesem zur Kenntnis gebracht werden.