Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
I
In dem diesem erneuten Zwischenverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren begehrt der Kläger Auskunft über die beim Landesamt für Verfassungsschutz Bremen zu seiner Person gespeicherten Daten, deren vollständige Bekanntgabe auf § 16 Abs. 2 BremVerfSchG gestützt abgelehnt worden ist.
Im Hauptsacheverfahren ist bereits ein Zwischenverfahren durchgeführt worden. In ihm wurde vom Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts durch - vom Bundesverwaltungsgericht insoweit bestätigten - Beschluss vom 12. Juli 2017 unter anderem festgestellt, dass entgegen der Sperrerklärung der Beklagten (vom 1. September 2016 in der Gestalt der Sperrerklärung vom 24. Oktober 2016) für eine vollständige Schwärzung insbesondere der Seite 249 der Verwaltungsakte keine Verweigerungsgründe vorliegen. Der Name des Klägers und der unter der Überschrift "TEXT" stehende erste Satz könnten diesem zur Kenntnis gebracht werden.
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