VGH Hessen - Urteil vom 26.03.2015
4 C 1566/12.N
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BImSchG § 50 S. 1; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2015, 1282
DÖV 2015, 673

Ausgestaltung des Abstandserfordernisses zwischen einem Störfallbetrieb und einem heranrückenden öffentlich genutzten Gebäude

VGH Hessen, Urteil vom 26.03.2015 - Aktenzeichen 4 C 1566/12.N

DRsp Nr. 2015/8545

Ausgestaltung des Abstandserfordernisses zwischen einem Störfallbetrieb und einem heranrückenden öffentlich genutzten Gebäude

1. Das nach § 50 Satz 1 BImSchG, Art. 12 Seveso-II-RL zu berücksichtigende Abstandserfordernis zwischen Störfallbetrieb und einem heranrückenden öffentlich genutzten Gebäude dient nicht nur dem Schutz der das Vorhaben besuchenden Öffentlichkeit, sondern auch dem Recht des Inhabers des Störfallbetriebes auf Erhaltung seines Betriebes und seines Interesses auf betriebliche Entwicklung. Aus einer möglichen Verletzung des Abstandsgebots nach § 50 Satz 1 BImSchG, Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-Richtlinie folgt die Antragsbefugnis des Betreibers des Störfallbetriebs nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.2. Die durch die planende Gemeinde erfolgte Festlegung des nach Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-RL angemessenen Abstandes unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Prüfung.