Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Bremen - 1. Kammer - vom 21.06.2019 zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt ... für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt.
I.
Der Kläger möchte, dass die Beklagte sein Asylverfahren fortsetzt und inhaltlich über seinen Asylantrag entscheidet.
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