OVG Bremen - Beschluss vom 07.10.2019
1 LA 213/19
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3; AsylG § 78 Abs. 4 S. 4; VwGO § 138 Nr. 1 und Nr. 3; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; Dublin III-VO Art. 3 Abs. 1; Dublin III-VO Art. 8 Abs. 1 S. 1; AEUV Art. 267 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 21.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1308/18

Ausgehen von einer grundsätzliche Bedeutung durch Erfolgen einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof im Berufungsverfahren oder Revisionsverfahren; Abschiebung eines minderjährigen Asylsuchenden nach Rumänien

OVG Bremen, Beschluss vom 07.10.2019 - Aktenzeichen 1 LA 213/19

DRsp Nr. 2019/16694

Ausgehen von einer "grundsätzliche Bedeutung" durch Erfolgen einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof im Berufungsverfahren oder Revisionsverfahren; Abschiebung eines minderjährigen Asylsuchenden nach Rumänien

Es ist von einer "grundsätzliche Bedeutung" auszugehen, wenn im Berufungs- oder Revisionsverfahren eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erfolgen müsste; dies ist im Zulassungsantrag darzulegen.

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Bremen - 1. Kammer - vom 21.06.2019 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt ... für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3; AsylG § 78 Abs. 4 S. 4; VwGO § 138 Nr. 1 und Nr. 3; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; Dublin III-VO Art. 3 Abs. 1; Dublin III-VO Art. 8 Abs. 1 S. 1; AEUV Art. 267 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger möchte, dass die Beklagte sein Asylverfahren fortsetzt und inhaltlich über seinen Asylantrag entscheidet.