Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juli 2018 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge ist nach § 321a ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Senat entscheidet in der nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21g GVG berufenen Besetzung. Die Vorschrift des § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO ist nicht entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 -
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