BayObLG - Beschluss vom 09.04.2002
Verg 4/02
Normen:
GWB § 128 Abs. 4 Satz 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 2002, 435
OLGReport-BayObLG 2002, 272
Vorinstanzen:
Vergabekammer Südbayern 120.3-3194.1-04-02/01,

Aufwendungen der Vergabestelle im Nachprüfungsverfahren

BayObLG, Beschluss vom 09.04.2002 - Aktenzeichen Verg 4/02

DRsp Nr. 2002/9112

Aufwendungen der Vergabestelle im Nachprüfungsverfahren

»Zur Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen der Vergabestelle im Nachprüfungsverfahren und bei der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer.«

Normenkette:

GWB § 128 Abs. 4 Satz 2 ;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin schrieb für das Bauvorhaben Stiftungskrankenhaus BA 5 u.a. das Gewerk Raumlufttechnik aus. Die Antragstellerin, die sich an der Ausschreibung beteiligt hatte, beantragte die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Die Vergabekammer stellte nach mündlicher Verhandlung vom 14.3.2001 mit Beschluss vom 15.3.2001 fest, dass der Angebotsausschluss der Antragstellerin zu Unrecht erfolgt sei. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hob das Bayerische Oberste Landesgericht den Beschluss der Vergabekammer teilweise auf, wies den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ab, legte der Antragstellerin die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechender Rechtsverfolgung der Vergabestelle notwendigen Auslagen und des Beschwerdeverfahrens auf und stellte fest, dass für die Vergabestelle die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor der Vergabekammer notwendig war.