Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises von 25.016,56 DM für den gelieferten Teppichboden gegen die Beklagte weder aus Kaufvertrag gemäß § 433 Abs. 2 BGB noch aus Bereicherungsrecht nach § 812 BGB zu.
1)
Vertragspartner der Klägerin und Schuldner der Kaufpreisforderung ist die B... GmbH. Unstreitig hatte die B... GmbH den Teppichboden am 20.03.1998 bei der Klägerin bestellt. Die Beklagte ist in diesen Vertrag nicht als Käufer eingetreten.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|