OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.03.2002
5 U 123/00
Normen:
ZPO § 713 § 97 Abs. 1 § 543 (a.F.) § 708 Nr. 10 ; BGB § 812 § 433 Abs. 2 ; EGZPO § 26 Nr. 8 ;
Fundstellen:
BauR 2003, 402
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 29.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen O 122/99

Auftragsbestätigung mit Stempeln eines Bauamts als Willenserklärung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2002 - Aktenzeichen 5 U 123/00

DRsp Nr. 2002/11753

Auftragsbestätigung mit Stempeln eines Bauamts als Willenserklärung

Eine Auftragsbestätigung mit Stempeln eines Bauamts genügt den Anforderungen an eine Willenserklärung zum Abschluss eines Kaufvertrags grundsätzlich nicht.

Normenkette:

ZPO § 713 § 97 Abs. 1 § 543 (a.F.) § 708 Nr. 10 ; BGB § 812 § 433 Abs. 2 ; EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Tatbestand:

Der Senat sieht gemäß § 543 a.F. ZPO von der Darstellung des Tatbestandes ab.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises von 25.016,56 DM für den gelieferten Teppichboden gegen die Beklagte weder aus Kaufvertrag gemäß § 433 Abs. 2 BGB noch aus Bereicherungsrecht nach § 812 BGB zu.

1)

Vertragspartner der Klägerin und Schuldner der Kaufpreisforderung ist die B... GmbH. Unstreitig hatte die B... GmbH den Teppichboden am 20.03.1998 bei der Klägerin bestellt. Die Beklagte ist in diesen Vertrag nicht als Käufer eingetreten.