VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 03.05.2006
3 S 771/06
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6 ; BauGB § 35 Abs. 3 ; BauGB § 201 ; BauNVO § 5 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 1870
DVBl 2006, 1057
NVwZ-RR 2006, 599
NuR 2006, 651
UPR 2007, 160
ZUR 2006, 549
ZfBR 2006, 579
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 16.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 260/06

Aufschiebende Wirkung, Baurecht Nachbarschutz - Biogasanlage, Außenbereich, Rinderhaltung, Dorfgebietstypische Emissionen, Geruch, Mist, Gülle, Wohnbebauung, Rücksichtnahmegebot, Geminderte Schutzwürdigkeit

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.05.2006 - Aktenzeichen 3 S 771/06

DRsp Nr. 2008/2332

Aufschiebende Wirkung, Baurecht Nachbarschutz - Biogasanlage, Außenbereich, Rinderhaltung, Dorfgebietstypische Emissionen, Geruch, Mist, Gülle, Wohnbebauung, Rücksichtnahmegebot, Geminderte Schutzwürdigkeit

»Gerüche, die von einer ausschließlich mit Festmist bzw. Gülle aus Rinderhaltung sowie nachwachsenden Rohstoffen betriebenen, im Außenbereich liegenden Biogasanlage ausgehen, stellen dorfgebietstypische Emissionen dar, denn es handelt sich um Gerüche, die ihrer Art nach auch schon bei der landwirtschaftlichen Nutzung selbst (hier: bei Rinderhaltung) erzeugt werden. Bei der Bewertung dieser Gerüche im Rahmen des Rücksichtnahmegebots (hier: Verhältnis zu Wohnbebauung im Dorfgebiet) kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der Biogasanlage rechtlich um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO i.V.m. § 201 BauGB handelt.«

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6 ; BauGB § 35 Abs. 3 ; BauGB § 201 ; BauNVO § 5 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: