BVerfG - Beschluß vom 04.07.2002
1 BvR 390/01
Normen:
BauGB § 165 ; GG Art. 14 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2003, 70
BauR 2003, 70
DVBl 2002, 1467
DVBl 2002, 1467
ZMR 2003, 303
ZMR 2003, 303
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 30.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BN 72.00
OVG Bremen, vom 05.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 D 472/99

Aufhebung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung betreffend die Festsetzung eines Entwicklungsbereichs mit Wohnbebauung und einem Landschaftspark wegen die Interessen der Grundstückseigentümer nicht berücksichtigender Abwägungsmängel

BVerfG, Beschluß vom 04.07.2002 - Aktenzeichen 1 BvR 390/01

DRsp Nr. 2002/10578

Aufhebung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung betreffend die Festsetzung eines Entwicklungsbereichs mit Wohnbebauung und einem Landschaftspark wegen die Interessen der Grundstückseigentümer nicht berücksichtigender Abwägungsmängel

(Aufhebung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung betreffend die Festsetzung eines Entwicklungsbereichs mit Wohnbebauung und einem Landschaftspark wegen die Interessen der Grundstückseigentümer nicht berücksichtigender Abwägungsmängel)

Normenkette:

BauGB § 165 ; GG Art. 14 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderungen an die gerichtliche Prüfung der Frage, ob eine Entwicklungsmaßnahme nach den §§ 165 ff. BauGB nach ihrer konkreten Ausgestaltung dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dient.