BVerwG, vom 30.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BN 72.00
OVG Bremen, vom 05.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 D 472/99
Aufhebung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung betreffend die Festsetzung eines Entwicklungsbereichs mit Wohnbebauung und einem Landschaftspark wegen die Interessen der Grundstückseigentümer nicht berücksichtigender Abwägungsmängel
BVerfG, Beschluß vom 04.07.2002 - Aktenzeichen 1 BvR 390/01
DRsp Nr. 2002/10578
Aufhebung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung betreffend die Festsetzung eines Entwicklungsbereichs mit Wohnbebauung und einem Landschaftspark wegen die Interessen der Grundstückseigentümer nicht berücksichtigender Abwägungsmängel
(Aufhebung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung betreffend die Festsetzung eines Entwicklungsbereichs mit Wohnbebauung und einem Landschaftspark wegen die Interessen der Grundstückseigentümer nicht berücksichtigender Abwägungsmängel)
I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderungen an die gerichtliche Prüfung der Frage, ob eine Entwicklungsmaßnahme nach den §§ 165 ff. BauGB nach ihrer konkreten Ausgestaltung dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dient.
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