OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.03.2021
11 Verg 18/20
Normen:
§ 160 Abs 3 Nr 3 GWB; § 97 Abs 1 S 2 GWB; § 122 Abs 4 S 1 GWB;
Fundstellen:
NZBau 2021, 478
ZfBR 2021, 695

Aufhebung einer Vergabeentscheidung wegen unangemessen überhöhter Eignungsanforderungen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.03.2021 - Aktenzeichen 11 Verg 18/20

DRsp Nr. 2021/7201

Aufhebung einer Vergabeentscheidung wegen unangemessen überhöhter Eignungsanforderungen

1. Besonders hohe Eignungsanforderungen können zu ihrer Rechtfertigung dann die Darlegung gewichtiger Gründe seitens der Vergabestelle erfordern, wenn sie sich aufgrund eines kleinen Bieterkreises in besonderem Maße auf den Wettbewerb auswirken und das Vergabeverfahren so ausgestaltet ist, dass dem Teilnahmewettbewerb noch ein Leistungswettbewerb nachfolgt.2. Macht die Vergabestelle die Bejahung der Eignung vom Erreichen einer deutlich überdurchschnittlichen Gesamtpunktzahl abhängig, können solche gewichtigen Gründe fehlen, wenn der Bieter eine unterdurchschnittliche Bewertung der einzelnen Eignungsanforderungen jeweils durch eine überdurchschnittliche Bewertung anderer Eignungsanforderungen ausgleichen kann. Durch eine solche Kompensationsmöglichkeit können ggf. die von der Vergabestelle vorgetragenen Gründe für die hohen Anforderungen an einzelne Eignungsanforderungen widerlegt sein.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen der Beschluss der Vergabekammer vom 14.12.2020 (Az.: 69d - VK 39/2019) abgeändert.