Die Klägerin wendet sich mit ihrer Zwangsvollstreckungsgegenklage gegen eine Restforderung der Beklagten aus einem notariellen Bauträgervertrag.
Sie erwarb 1993 von der beklagten Bauträgerin noch nicht fertiggestelltes Wohnungseigentum in D. zum Preis von 2.170.000 DM; wegen der Zahlung der einzelnen Raten unterwarf sie sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Nach ihrem Einzug Mitte 1994 fand am 24. März 1995 die Abnahme des Gemeinschaftseigentums statt, bei der u.a. vereinbart wurde, die Beklagte solle die Mängel in der ihr übergebenen Mängelliste prüfen. Falls die Beklagte die aufgelisteten Mängel nicht feststellen könne, sei sie gehalten, ein selbständiges Beweisverfahren einzuleiten.
Die Klägerin hat die letzte Rate, die nach vollständiger Fertigstellung des Wohnungseigentums fällig ist, sowie einen Teil der vorletzten Rate bislang nicht gezahlt.
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