Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.04.2021 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Eintrittspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für eine streitige Versorgungsanwartschaft.
Der am .1966 geborene Kläger war seit dem 01.09.1983 zunächst Auszubildender und ab dem 16.01.1986 Arbeitnehmer der J. GmbH & Co. KG (B ). Laut Arbeitsvertrag vom 16.10.1986 (Bl. 18 d. A.) wurde eine Zusage für eine betriebliche Altersversorgung nicht gegeben.
Bei der J. GmbH & Co. KG (B ) hat eine Versorgungsordnung vom 01.11.1974 bestanden (VO 1974). Diese galt nach Ziffer 1.1 a) nur für Mitarbeiter, die vor dem 01.01.1983 bei der J. GmbH & Co. KG (B ) eingetreten sind. Wegen der Einzelheiten der VO 1974 wird auf Bl. 245 ff. d. A. verwiesen.
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