OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.04.1999
22 U 174/98
Normen:
BGB §§ 627 628 631 ; HOAI § 31 ;
Fundstellen:
BauR 1999, 1049
MDR 2000, 28
NJW 1999, 3129
NZBau 2000, 299
OLGReport-Düsseldorf 1999, 421
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 205/94

Art eines Projektsteuerungsvertrages - Honoraranspruch des Architekten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.1999 - Aktenzeichen 22 U 174/98

DRsp Nr. 1999/8883

Art eines Projektsteuerungsvertrages - Honoraranspruch des Architekten

»1. Wenn ein Projektsteuerungsvertrag rechtlich als Dienstvertrag einzuordnen ist, kann nach § 627 BGB gekündigt werden und sind nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB nur erbrachte Leistungen zu vergüten.2. Ein Projektsteuerungsvertrag ist bei Vereinbarung des Vollbildes der Leistungen nach § 31 HOAI oder des vergleichbaren, im wesentlichen gegenüber § 31 HOAI nur genauer differenzierten DVP-Modells, ohne daß die Abrede konkreter werkvertraglicher Erfolgsverpflichtungen hinzutritt, nicht als Werkvertrag, sondern als Dienstvertrag einzuordnen.«

Normenkette:

BGB §§ 627 628 631 ; HOAI § 31 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt mit der Klage die Zahlung restlichen Honorars nach Kündigung eines Projektsteuerungsvertrages.

Die Beklagte betreibt in W eine Müllverbrennungsanlage und ließ ein Werkstattgebäude aufstocken. Sie beauftragte im Sommer 1991 die P-Aktiengesellschaft für Bauwesen N Partner & Cie. KG (Planungs-KG) aufgrund deren Angebots mit der Projektsteuerung. Dem Vertrag liegt das vom Deutschen Verband der Projektsteuerer entwickelte Leistungsmodell (sog. DVP-Modell, Bl. 11 ff., 92 ff. GA), zugrunde. Die Projektsteuerung sollte danach fünf Projektphasen betreffen, namentlich:

Honoraranteil (Bl. 97 GA)

1. Projektvorbereitung 26

2. Planung 21

3. Ausführungsvorbereitung 19

4. Ausführung 26