Die Klägerin begehrt mit der Klage die Zahlung restlichen Honorars nach Kündigung eines Projektsteuerungsvertrages.
Die Beklagte betreibt in W eine Müllverbrennungsanlage und ließ ein Werkstattgebäude aufstocken. Sie beauftragte im Sommer 1991 die P-Aktiengesellschaft für Bauwesen N Partner & Cie. KG (Planungs-KG) aufgrund deren Angebots mit der Projektsteuerung. Dem Vertrag liegt das vom Deutschen Verband der Projektsteuerer entwickelte Leistungsmodell (sog. DVP-Modell, Bl. 11 ff., 92 ff. GA), zugrunde. Die Projektsteuerung sollte danach fünf Projektphasen betreffen, namentlich:
Honoraranteil (Bl. 97 GA)
1. Projektvorbereitung 26
2. Planung 21
3. Ausführungsvorbereitung 19
4. Ausführung 26
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