OLG München, Urteil vom 17.09.1998 - Aktenzeichen 8 U 2790/98
DRsp Nr. 2000/5448
Arglistiges Verschweigen eines Mangels
Von dem arglistigen Verschweigen eines Mangels (hier: Fehler in der Statik einer Geschoßdecke) kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Unternehmer einen Mangel in der Ausführung erkannt hat. Dies ist nicht der Fall, wenn er bei der Ausführung auf die Richtigkeit der Vorgaben eines anerkannten Fachmanns (Deckenhersteller) vertraut hat.