OLG Köln - Urteil vom 30.04.2008
17 U 51/07
Normen:
BGB § 288; BGB § 631 Abs. 1; HOAI § 15;
Fundstellen:
BauR 2008, 1655
IBR 2009, 38
NZBau 2009, 189
MDR 2009, 542
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 22.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 96/06

Architektenhonorar bei Planänderung aufgrund eines nachträglich eingeholten Baugrundgutachtens

OLG Köln, Urteil vom 30.04.2008 - Aktenzeichen 17 U 51/07

DRsp Nr. 2009/24862

Architektenhonorar bei Planänderung aufgrund eines nachträglich eingeholten Baugrundgutachtens

Hat ein Architekt es versäumt, den Bauherrn schon im Rahmen der Grundlagenermittlung auf die Notwendigkeit der Einholung eines Baugrundgutachtens hinzuweisen und ergibt ein später eingeholtes Gutachten die Notwendigkeit einer Planänderung, so steht dem Architekten hierfür ein zusätzliches Honorar nicht zu.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22.06.2007 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 21 O 96/06 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.329,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus § 288 BGB seit dem 04.08.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits - beider Rechtszüge - tragen der Kläger zu 88 % und der Beklagte zu 12 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar, sofern nicht der Vollstreckungsschuldner zuvor in dieser Höhe Sicherheit leistet. Zu erbringende Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Normenkette:

BGB § 288; BGB § 631 Abs. 1;