OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.02.2004
1 U 52/03
Normen:
BGB § 254 ; BGB § 426 ; HOAI § 15 ;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 20.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 503/02

Architektenhaftung - interne Haftungsaufteilung zwischen zwei Architekturbüros - Prüfungspflichten des lediglich mit Ausschreibung, Vergabe und Bauaufsicht betrauten Architekten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.02.2004 - Aktenzeichen 1 U 52/03

DRsp Nr. 2004/4677

Architektenhaftung - interne Haftungsaufteilung zwischen zwei Architekturbüros - Prüfungspflichten des lediglich mit Ausschreibung, Vergabe und Bauaufsicht betrauten Architekten

»1. Ein nur mit der Ausschreibung, der Vergabe und der Bauaufsicht betrauter Architekt muss eigenverantwortlich prüfen, ob die ihm zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen mit der Baugenehmigung und den Regeln der Baukunst vereinbar sind. Die Anforderungen an diese Überprüfung reduzieren sich nicht dadurch, dass die Planungsunterlagen von dritter Seite stammen. Eine Verletzung dieser Verpflichtung begründet die Haftung des Architekten gegenüber seinem Auftraggeber (Außenverhältnis). 2. Wenn sich die Pflichtverletzung des Architekten auf das Unterlassen dieser Prüfung beschränkt, haftet der planende Architekt im Innenverhältnis allein.«

Normenkette:

BGB § 254 ; BGB § 426 ; HOAI § 15 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Parteien streiten im Rahmen eines Gesamtschuldnerregresses um die interne Haftungsaufteilung zwischen zwei Architekturbüros.