OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.09.2001
22 U 38/01
Normen:
BGB § 635 § 649 ; HOAI § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 336
NZBau 2002, 514
OLGReport-Düsseldorf 2002, 179
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 384/99

Architektenhaftung - Bauüberwachung - Kontrolle der Außenisolierung - konkludente Vertragskündigung - Einstellung der Bauüberwachung - Auswahl baustoffgerechten Mörtels - Poroton-Steine

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.09.2001 - Aktenzeichen 22 U 38/01

DRsp Nr. 2001/13643

Architektenhaftung - Bauüberwachung - Kontrolle der Außenisolierung - konkludente Vertragskündigung - Einstellung der Bauüberwachung - Auswahl baustoffgerechten Mörtels - Poroton-Steine

»1. Der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt muss sich durch Einnahme des Augenscheins von der vollständigen und ordnungsgemäßen Ausführung der Isolierung des vom Erdreich berührten Außenmauerwerks überzeugen, bevor mit der Verfüllung der Arbeitsräume oder der Auffüllung des Geländes begonnen wird.2. Eine Kündigung des Architektenvertrags durch den Auftraggeber kann auch konkludent erfolgen; allein daraus, dass der Architekt die Bauüberwachung nicht mehr wahrnimmt und der Auftraggeber ihn nicht mehr hinzuzieht, kann eine solche Kündigung oder eine einvernehmliche Vertragsaufhebung nicht entnommen werden.3. Bei Verwendung eines Baustoffs mit besonders guten wärmedämmenden Eigenschaften - hier: Poroton-Steine - gehört die Wahl eines angepaßten Mörtels zu den Planungsaufgaben des Architekten.«

Normenkette:

BGB § 635 § 649 ; HOAI § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand: