OLG Dresden - Urteil vom 03.04.2002
11 U 127/01
Normen:
BGB § 201 ;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 14.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 0 930/98

Architekt Honorar; Schlussrechnung prüffähig Verjährung Unterbrechung Mahnbescheid Ende der Unterbrechung

OLG Dresden, Urteil vom 03.04.2002 - Aktenzeichen 11 U 127/01

DRsp Nr. 2003/854

Architekt Honorar; Schlussrechnung prüffähig Verjährung Unterbrechung Mahnbescheid Ende der Unterbrechung

»1. Wird die kurze Verjährungsfrist des § 196 BGB (alt) durch Mahnbescheid unterbrochen, gerät dann das Verfahren in Stillstand, so beginnt die neue Verjährungsfrist unmittelbar mit dem Ende der Unterbrechung zu laufen und nicht erst mit dem Schluss des Jahres, in dem die Unterbrechung endete (§ 201 BGB). 2. Der Auftraggeber, der eine an sich nicht prüffähige Rechnung prüft und das Ergebnis dem Architekten mitteilt, macht diese Rechnung zu einer prüffähigen Rechnung.«

Normenkette:

BGB § 201 ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren von dem Beklagten die Bezahlung von Architektenhonorar .

Mit Vertrag vom 09.11.1993 beauftragte der Beklagte die Kläger mit der Erbringung von Architektenleistungen für das Objekt Neubau in Dresden.

§ 2 des Vertrages sieht vor, dass bei vorzeitiger Kündigung der Anteil der ersparten Aufwendungen mit 75 % vereinbart wird.

§ 3 sieht die schrittweise Beauftragung des Klägers mit den jeweiligen Leistungsphasen vor.

Das Honorar soll sich aus Pauschalhonorar und Bonus/Malus für die Bauzeiten Unter/Überschreitungen zusammensetzen. Gemäß § 3 Ziffer a gilt für die Leistungsphasen 1 bis 3, dass als Baukosten pauschal 500,00 DM/qm zugrunde gelegt werden.