Die Kläger begehren von dem Beklagten die Bezahlung von Architektenhonorar .
Mit Vertrag vom 09.11.1993 beauftragte der Beklagte die Kläger mit der Erbringung von Architektenleistungen für das Objekt Neubau in Dresden.
§ 2 des Vertrages sieht vor, dass bei vorzeitiger Kündigung der Anteil der ersparten Aufwendungen mit 75 % vereinbart wird.
§ 3 sieht die schrittweise Beauftragung des Klägers mit den jeweiligen Leistungsphasen vor.
Das Honorar soll sich aus Pauschalhonorar und Bonus/Malus für die Bauzeiten Unter/Überschreitungen zusammensetzen. Gemäß § 3 Ziffer a gilt für die Leistungsphasen 1 bis 3, dass als Baukosten pauschal 500,00 DM/qm zugrunde gelegt werden.
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