1. Die allgemeine Überleitungsvorschrift in § 233 Abs. 1BauGB beschränkt sich auf "Verfahren nach diesem Gesetz" und gilt deshalb nicht für das - sich nach den Bauordnungen der Länder richtende - Baugenehmigungsverfahren. Hierfür gelten statt dessen die allgemeinen Rechtsgrundsätze bei Gesetzesänderungen mit Auswirkungen auf laufende Verwaltungsverfahren.2. Auf einen Bauantrag, der vor dem 30.09.1997 bei der Genehmigungsbehörde eingegangen ist, findet die durch Art. 11 Abs. 2 des am 1.1.1998 in Kraft getretenen Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 aufgehobene Vorschrift des § 5 Abs. 3BauGB-MaßnahmenG weiterhin Anwendung.3. Ein im übrigen qualifizierter Bebauungsplan, der in einem Teilbereich nicht die in § 30 Abs. 1BauGB genannten Mindestfestsetzungen enthält, ist jedenfalls unter der Voraussetzung, daß die für diesen Bereich getroffenen Festsetzungen nicht als eine abschließende Regelung zu verstehen sind, insoweit als einfacher Bebauungsplan anzusehen. § 5 Abs. 4BauGB-MaßnahmenG ist daher auf ein in diesem Teilbereich geplantes Vorhaben nicht anwendbar.