VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 26.03.1998
8 S 315/98
Normen:
BauGB § 30 Abs. 1; BauGB § 233 Abs. 1; BauGB-MaßnahmenG § 5 Abs. 4;
Fundstellen:
BRS 60 Nr. 140
BRS 60, 498
DVBl 1998, 909
DVBl 1998, 1301
NVwZ-RR 1998, 622
UPR 1999, 23
ZfBR 1998, 266
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 22.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 3629/97

Anwendungsbereich des § 233 Abs. 1 BauGB und des § 5 Abs. 4 BauGB-MaßnahmenG

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.1998 - Aktenzeichen 8 S 315/98

DRsp Nr. 1999/7197

Anwendungsbereich des § 233 Abs. 1 BauGB und des § 5 Abs. 4 BauGB-MaßnahmenG

1. Die allgemeine Überleitungsvorschrift in § 233 Abs. 1 BauGB beschränkt sich auf "Verfahren nach diesem Gesetz" und gilt deshalb nicht für das - sich nach den Bauordnungen der Länder richtende - Baugenehmigungsverfahren. Hierfür gelten statt dessen die allgemeinen Rechtsgrundsätze bei Gesetzesänderungen mit Auswirkungen auf laufende Verwaltungsverfahren. 2. Auf einen Bauantrag, der vor dem 30.09.1997 bei der Genehmigungsbehörde eingegangen ist, findet die durch Art. 11 Abs. 2 des am 1.1.1998 in Kraft getretenen Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 aufgehobene Vorschrift des § 5 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG weiterhin Anwendung. 3. Ein im übrigen qualifizierter Bebauungsplan, der in einem Teilbereich nicht die in § 30 Abs. 1 BauGB genannten Mindestfestsetzungen enthält, ist jedenfalls unter der Voraussetzung, daß die für diesen Bereich getroffenen Festsetzungen nicht als eine abschließende Regelung zu verstehen sind, insoweit als einfacher Bebauungsplan anzusehen. § 5 Abs. 4 BauGB-MaßnahmenG ist daher auf ein in diesem Teilbereich geplantes Vorhaben nicht anwendbar.

Normenkette:

BauGB § 30 Abs. 1; BauGB § 233 Abs. 1; BauGB-MaßnahmenG § 5 Abs. 4;
Vorinstanz: VG Stuttgart, vom 22.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 3629/97
Fundstellen
BRS 60 Nr. 140
BRS 60, 498
DVBl 1998, 909
DVBl 1998, 1301