OLG Zweibrücken - Beschluss vom 16.01.2008
7 U 29/07
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 249 ff. ; BGB § 634 ff. ;
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, - Vorinstanzaktenzeichen O 20/03

Anwendung der Vorteilsausgleichung in werkvertraglichen Leistungsketten beim Minderungs- und Zurückbehaltungsrecht

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.01.2008 - Aktenzeichen 7 U 29/07

DRsp Nr. 2008/12777

Anwendung der Vorteilsausgleichung in werkvertraglichen Leistungsketten beim Minderungs- und Zurückbehaltungsrecht

»Die schadensersatzrechtlichen Grundsätze der Vorteilsausgleichung in der werkvertraglichen Leistungskette sind auch beim Minderungs- und Zurückbehaltungsrecht anwendbar.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 249 ff. ; BGB § 634 ff. ;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin hat in erster Instanz unter Vorlage einer Abnahmebescheinigung vom 31. Oktober 2002 unwidersprochen vorgetragen, die Auftraggeberin der Beklagten habe die von ihr erbrachten Leistungen abgenommen und bezahlt. Soweit am Ende der Berufungsbegründung der Beklagten beiläufig erwähnt wird, die Auftraggeberin habe "die Minderung der Vergütung erklärt", ist dieser Vortrag zum einen unsubstantiiert, zum anderen folgt daraus nicht, dass die Beklagte tatsächlich Teile des Werklohns zurückgezahlt hat. Die Behauptung der Klägerin, dass sämtliche Gewährleistungsansprüche der Auftraggeberin mittlerweise verjährt seien, ist ebenfalls unstreitig geblieben.