Die Klägerin hat in erster Instanz unter Vorlage einer Abnahmebescheinigung vom 31. Oktober 2002 unwidersprochen vorgetragen, die Auftraggeberin der Beklagten habe die von ihr erbrachten Leistungen abgenommen und bezahlt. Soweit am Ende der Berufungsbegründung der Beklagten beiläufig erwähnt wird, die Auftraggeberin habe "die Minderung der Vergütung erklärt", ist dieser Vortrag zum einen unsubstantiiert, zum anderen folgt daraus nicht, dass die Beklagte tatsächlich Teile des Werklohns zurückgezahlt hat. Die Behauptung der Klägerin, dass sämtliche Gewährleistungsansprüche der Auftraggeberin mittlerweise verjährt seien, ist ebenfalls unstreitig geblieben.
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