OLG Celle - Urteil vom 19.03.2002
16 U 188/01
Normen:
BGB § 649 § 626 ;
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 1350/01

Anwendbarkeit der Kündigungsvorschriften des Dienstvertragsrechts

OLG Celle, Urteil vom 19.03.2002 - Aktenzeichen 16 U 188/01

DRsp Nr. 2002/5506

Anwendbarkeit der Kündigungsvorschriften des Dienstvertragsrechts

»Ein auf fortdauernde Werkleistungen gerichteter Rahmenvertrag unterfällt i.d.R. den Kündigungsvorschriften des Dienstvertragsrechts«

Normenkette:

BGB § 649 § 626 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz im Hinblick auf eine am 10. Januar 2001 erfolgte fristlose Kündigung in Anspruch.

Die Beklagte errichtet und vertreibt Typenhäuser; die Klägerin führt u. a. Baugrunduntersuchungen durch und erstellt Baugrundgutachten.

Am 11. November 1998 fand zwischen Vertretern der Parteien eine Vorbesprechung statt, deren genauer Inhalt streitig ist. Mit Schreiben vom 23. November 1998 bestätigte die Klägerin das Gespräch und unterbreitete der Beklagten einen von ihr so genannten "Vertragsvorschlag", in dem sie die Erstellung von Baugrundgutachten anbot. Dabei ging sie ausweislich der mitgeteilten Kalkulation von 1.500 Gutachten pro Jahr und einer Vertragsdauer von einem Jahr beginnend ab dem 1. Februar 1999 sowie einem Kündigungszeitraum von drei Monaten aus. Die Beklagte reagierte auf das Schreiben nicht, erteilte der Klägerin aber ab Ende Dezember 1998 Aufträge zur Erstellung von Baugrundgutachten, die sie entsprechend der von der Klägerin in ihrem "Vertragsvorschlag" kalkulierten und in Rechnung gestellten Preise bezahlte.