Antragstellung zur Hauptsache

Bei der Antragstellung ergeben sich keine Besonderheiten. Um die Vollstreckbarkeit des Titels zu gewährleisten, muss die Duldung durch den Eigentümer gesichert sein, d.h. es muss auch gegen den Eigentümer zumindest ein entsprechender Duldungstitel vorliegen.

Ein besonderer Antrag über die Kosten der Beseitigung ist nicht erforderlich, da diese immer vom Verletzer zu tragen sind (BGH, Urt. v. 18.02.1959, BGHZ 29, 314, 319 - "Autobahnschäden").