ArbG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.01.2004
5 BVGa 14/04
Normen:
BetrVG § 80 § 87 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
MMR 2004, 344

Antragsrecht des Betriebsrates bei Verstößen gegen Gesamtbetriebsvereinbarung - mitbestimmungspflichtige Einführung einer Telefonanlage zur Überwachung der Arbeitnehmerleistungen - Testphase der Telefonanlage MDA-Handheld

ArbG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.01.2004 - Aktenzeichen 5 BVGa 14/04

DRsp Nr. 2005/20778

Antragsrecht des Betriebsrates bei Verstößen gegen Gesamtbetriebsvereinbarung - mitbestimmungspflichtige Einführung einer Telefonanlage zur Überwachung der Arbeitnehmerleistungen - Testphase der Telefonanlage MDA-Handheld

1. Zu den originären Aufgaben des Betriebsrates gehört gemäß § 80 BetrVG die Überwachung der Einhaltung von Betriebsvereinbarungen auch dann, wenn es um die Einhaltung einer Gesamtbetriebsvereinbarung geht.2. Bei der Telefonanlage MDA-Handheld handelt es sich um eine technische Einrichtung, die dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; ihre Einführung unterliegt daher dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).3. Auch die nur testweise Einführung der MDA-Handheldanlage in einer Niederlassung unterliegt dem Mitbestimmungsrecht, wenn bereits 16 Arbeitnehmer in der Niederlassung betroffen sind und mit Echtdaten gearbeitet wird; der für die Annahme eines Mitbestimmungsrechts erforderliche kollektive Bezug ist damit gegeben.

Normenkette:

BetrVG § 80 § 87 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

I.