BVerwG - Beschluss vom 12.01.2016
4 BN 11.15
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 28.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 KN 165/13

Antragsbefugnis und subjektives Recht eines Denkmaleigentümers im Rahmen einer Verletzung von Belangen des Denkmalschutze sowie der Vornahme einer bauleitplanerischen Abwägung

BVerwG, Beschluss vom 12.01.2016 - Aktenzeichen 4 BN 11.15

DRsp Nr. 2016/3607

Antragsbefugnis und subjektives Recht eines Denkmaleigentümers im Rahmen einer Verletzung von Belangen des Denkmalschutze sowie der Vornahme einer bauleitplanerischen Abwägung

1. Ein Antragsteller, der in einem Normenkontrollantrag die Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend machen will, muss einen eigenen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. Entsprechend setzt die Antragsbefugnis eines Denkmaleigentümers, der eine Verletzung der Belange des Denkmalschutzes geltend macht, gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO voraus, dass seine privaten Belange mehr als geringfügig betroffen und deshalb abwägungsrelevant sind.