VG Halle, vom 15.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 169/21
Antragsbefugnis und Rechtsschutzinteresse des Grundstückskäufers für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine seinem Nachbarn erteilte Baugenehmigung; Rücktritt des Verkäufers (und zugleich Nachbar) vom Vertrag; Beeinträchtigung eines auf dem Grundstück vorhandenen Baudenkmals; Beurteilung einer erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Denkmals
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.02.2022 - Aktenzeichen 2 M 158/21
DRsp Nr. 2022/5933
Antragsbefugnis und Rechtsschutzinteresse des Grundstückskäufers für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine seinem Nachbarn erteilte Baugenehmigung; Rücktritt des Verkäufers (und zugleich Nachbar) vom Vertrag; Beeinträchtigung eines auf dem Grundstück vorhandenen Baudenkmals; Beurteilung einer erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Denkmals
1. Die Antragsbefugnis und das Rechtsschutzinteresse des Grundstückskäufers, zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist, für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine seinem Nachbarn erteilte Baugenehmigung entfällt nicht schon dann, wenn der Verkäufer (und zugleich Nachbar) vom Vertrag zurückgetreten ist, die Wirksamkeit des Rücktritts aber noch Gegenstand eines Zivilrechtsstreits ist.2. Erweist sich eine Baugenehmigung bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig, fällt die nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5VwGO vorzunehmende Interessenabwägung insbesondere nach der gesetzlichen Wertung in § 212a Abs. 1BauGB in aller Regel zugunsten des Bauherrn aus; dies gilt auch dann, wenn vom Nachbarn die Beeinträchtigung eines auf seinem Grundstück vorhandenen Baudenkmals durch das Vorhaben geltend gemacht wird.
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