BVerwG - Beschluss vom 04.06.2008
4 BN 13.08
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; VwGO § 47 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2008, 2031
ZfBR 2008, 681
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 28.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 10759/07

Antragsbefugnis und Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren

BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - Aktenzeichen 4 BN 13.08

DRsp Nr. 2008/13185

Antragsbefugnis und Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren

1. a) In der planerischen Abwägung sind - neben dem Grundeigentum im Plangebiet - auch die Rechtspositionen und privaten Belange Dritter zu berücksichtigen, deren Grundeigentum zwar außerhalb der Plangrenzen, jedoch in der Nachbarschaft des Plangebiets liegt und mehr als geringfügigen belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen ausgesetzt sein wird. b) Das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot hat nachbarschützenden Charakter auch hinsichtlich planexterner privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Auch dem "Plannachbarn" steht unter den genannten Voraussetzungen gegenüber der planenden Gemeinde ein Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange zu. 2. Dem Antragsteller fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag im normenkontrollverfahren, wenn er durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung (Nichtigerklärung) des Bebauungsplans seine Rechtsstellung nicht verbessern kann; er steht z.B. dann nicht besser, wenn er ein von ihm befürchtetes konkretes Bauvorhaben, das der angegriffene Bebauungsplan zuließe, auch bei Anwendung des § 34 BauGB nicht abwenden könnte.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; VwGO § 47 Abs. 2;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.