Antragsbefugnis; Rechtsverletzung durch einen Bebauungsplan; aufeinander abgestimmte und zeitgleich bekannt gemachte Bebauungspläne; Straßenplanung zweier Gemeinden; Abschnittsbildung; Abwägungsgebot; Konfliktbewältigung; Verwaltungsprozessrecht
BVerwG, Beschluss vom 29.08.2000 - Aktenzeichen 4 BN 40.00
DRsp Nr. 2001/3428
Antragsbefugnis; Rechtsverletzung "durch" einen Bebauungsplan; aufeinander abgestimmte und zeitgleich bekannt gemachte Bebauungspläne; Straßenplanung zweier Gemeinden; Abschnittsbildung; Abwägungsgebot; Konfliktbewältigung; Verwaltungsprozessrecht
»Wird eine Straße, die auf dem Gebiet zweier benachbarter Gemeinden verlaufen soll, inhaltlich und zeitgleich abgestimmt durch Bebauungspläne der beiden Gemeinden festgesetzt, so sind Grundstückseigentümer hinsichtlich ihrer Eigentumsbetroffenheit für ein Normenkontrollverfahren nur gegenüber dem Bebauungsplan der Gemeinde antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), durch den ihr Grundstück betroffen wird.«
Normenkette:
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1;
Gründe
I.
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