BVerwG - Beschluss vom 29.08.2000
4 BN 40.00
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
BRS 63, 253
DÖV 2001, 260
UPR 2001, 71
ZfBR 2001, 132
Vorinstanzen:
VGH Mannheim 8 S 2507/99 ,

Antragsbefugnis; Rechtsverletzung durch einen Bebauungsplan; aufeinander abgestimmte und zeitgleich bekannt gemachte Bebauungspläne; Straßenplanung zweier Gemeinden; Abschnittsbildung; Abwägungsgebot; Konfliktbewältigung; Verwaltungsprozessrecht

BVerwG, Beschluss vom 29.08.2000 - Aktenzeichen 4 BN 40.00

DRsp Nr. 2001/3428

Antragsbefugnis; Rechtsverletzung "durch" einen Bebauungsplan; aufeinander abgestimmte und zeitgleich bekannt gemachte Bebauungspläne; Straßenplanung zweier Gemeinden; Abschnittsbildung; Abwägungsgebot; Konfliktbewältigung; Verwaltungsprozessrecht

»Wird eine Straße, die auf dem Gebiet zweier benachbarter Gemeinden verlaufen soll, inhaltlich und zeitgleich abgestimmt durch Bebauungspläne der beiden Gemeinden festgesetzt, so sind Grundstückseigentümer hinsichtlich ihrer Eigentumsbetroffenheit für ein Normenkontrollverfahren nur gegenüber dem Bebauungsplan der Gemeinde antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), durch den ihr Grundstück betroffen wird.«

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1;

Gründe

I.