BVerwG - Beschluss vom 04.06.2008
4 BN 12.08
Normen:
BauGB § 1 Abs. 4; ROG § 15; ThürAGVwGO (Ausführungsgesetz zur VwGO Thüringen) § 4; ThürLPlG 2001 (Landesplanungsgesetz Thüringen) § 19; ThürLPlG 2001 (Landesplanungsgesetz Thüringen) § 20; ThürLPlG 2007 (Landesplanungsgesetz Thüringen) § 21; ThürLPlG 2007 (Landesplanungsgesetz Thüringen) § 22; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BauR 2008, 1415
ZfBR 2008, 592
Vorinstanzen:
OVG Thüringen, vom 25.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 N 508/07

Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren [hier: Raumordnung]; Rechtscharakter von Ergebnisse eines Raumordnungsverfahrens

BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - Aktenzeichen 4 BN 12.08

DRsp Nr. 2009/18777

Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren [hier: Raumordnung]; Rechtscharakter von Ergebnisse eines Raumordnungsverfahrens

1. Es stellt das besondere Kennzeichen des Raumordnungsverfahrens dar, einer etwaigen Zulassungsentscheidung eine verwaltungsinterne Klärung der raumordnerischen Verträglichkeit vorzuschalten. Dementsprechend ist die raumordnerische Beurteilung als eine bloße gutachterliche Äußerung zu charakterisieren, die keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfaltet. 2. Ergebnisse eines Raumordnungsverfahrens sind keine Ziele der Raumordnung, weil die ein Raumordnungsverfahren abschließende landesplanerische Stellungnahme nicht der Schaffung und Festsetzung von Zielen der Raumordnung dient, sondern der Beurteilung eines Vorhabens dahin, ob es unter Gesichtspunkten der Raumordnung mit anderen Planungen und Maßnahmen abgestimmt ist und mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 4; ROG § 15; ThürAGVwGO (Ausführungsgesetz zur VwGO Thüringen) § 4; ThürLPlG 2001 (Landesplanungsgesetz Thüringen) § 19;