VGH Bayern - Urteil vom 12.02.2020
15 N 19.389
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 215 Abs. 1; BImSchG § 50;

Antragsbefugnis eines Berechtigten mit einem dinglichen Nießbrauchrecht an einem außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstück; Prüfung der Aufstellung des Bebauungsplans hinsichtlich Verletzung des Anspruchs auf gerechte Abwägung; Trennung der Nähe von Industrie zur Wohnbebauung wegen Lärmbelastung in der Nachbarschaft

VGH Bayern, Urteil vom 12.02.2020 - Aktenzeichen 15 N 19.389

DRsp Nr. 2020/4931

Antragsbefugnis eines Berechtigten mit einem dinglichen Nießbrauchrecht an einem außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstück; Prüfung der Aufstellung des Bebauungsplans hinsichtlich Verletzung des Anspruchs auf gerechte Abwägung; Trennung der Nähe von Industrie zur Wohnbebauung wegen Lärmbelastung in der Nachbarschaft

Zwar ist es dem Gericht bei der Prüfung der Antragsbefugnis verwehrt, den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären, so dass es insoweit auch auf die vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung beantragte Beweiserhebung (Durchführung eines Augenscheins und Einholung eines Gutachtens zur Frage der Höhenentwicklung im Plangebiet sowie zur Frage, welche Auswirkungen insoweit die zusätzliche Versiegelung der Flächen im Plangebiet hat), nicht ankommt. Das Gericht darf jedoch die Antragsbefugnis nicht schon dann bejahen, wenn Tatsachen im gerichtlichen Verfahren schlicht behauptet werden, sondern ist berechtigt, wenn nicht gar verpflichtet, Tatsachenvortrag auf seine Schlüssigkeit und voraussichtliche Belastbarkeit zu prüfen.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 215 Abs. 1;