OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.05.2024
8 B 285/24
Normen:
StVO § 45 Abs. 1; StrWG NRW § 7 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 18.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 7 L 1532/23

Antrag gegen die Regelung zum Verkehrsverbot für Kraft- und Motorräder an Wochenenden und Feiertagen auf bestimmten Streckenabschnitten; Widmung der Straßennutzung zu Freizeitzwecken

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2024 - Aktenzeichen 8 B 285/24

DRsp Nr. 2024/7613

Antrag gegen die Regelung zum Verkehrsverbot für Kraft- und Motorräder an Wochenenden und Feiertagen auf bestimmten Streckenabschnitten; Widmung der Straßennutzung zu Freizeitzwecken

1. Ein zeitlich auf Wochenenden und Feiertage beschränktes und nur für einen begrenzten Streckenabschnitt geltendes Verkehrsverbot für Krafträder (VZ 255) stellt keine faktische Teileinziehung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW dar, sondern eine auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 StVO angeordnete Beschränkung des Gemeingebrauchs. 2. Ein Verbot von Krafträdern nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 StVO aufgrund einer qualifizierten Gefahrenlage setzt nicht notwendig voraus, dass dieses durch ein langjähriges, statistisch erfasstes Unfallgeschehen unterlegt ist. 3. Bei einem Verkehrsverbot für Krafträder ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung grundsätzlich das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Interesse, die Straße im Rahmen der Widmung zu Freizeitzwecken zu befahren, in die Abwägung einzustellen. 4. Die Straßenverkehrsbehörde ist gehalten, vor einem unbeschränkten Verbot für Krafträder ein auf bestimmte Tage und Uhrzeiten beschränktes Verbot in Betracht zu ziehen.