VGH Bayern - Beschluss vom 31.03.2021
10 ZB 20.2091
Normen:
AufenthG § 53 Abs. 1; AufenthG § 53 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 23.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 10 K 18.6036

Antrag eines straffällig gewordenen Flüchtlings gegen seine Ausweisung in den Kosovo

VGH Bayern, Beschluss vom 31.03.2021 - Aktenzeichen 10 ZB 20.2091

DRsp Nr. 2021/6412

Antrag eines straffällig gewordenen Flüchtlings gegen seine Ausweisung in den Kosovo

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 53 Abs. 1; AufenthG § 53 Abs. 2;

Gründe

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine Klage gegen die mit Bescheid des Beklagten vom 22. November 2018 angeordnete Ausweisung weiter.

1. Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor beziehungsweise sind nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.

a) Die Berufung ist insbesondere nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.