BGH - Beschluss vom 12.01.2022
VII ZA 2/19
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 850i;
Fundstellen:
ZInsO 2022, 847
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 15.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 65 M 6458/18
LG Wiesbaden, vom 06.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 370/18

Antrag eines Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Rechtsbeschwerde hinsichtlich Pfändungsschutzes eines Betrages aus einer Kapitalabfindung

BGH, Beschluss vom 12.01.2022 - Aktenzeichen VII ZA 2/19

DRsp Nr. 2022/3264

Antrag eines Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Rechtsbeschwerde hinsichtlich Pfändungsschutzes eines Betrages aus einer Kapitalabfindung

Tenor

Der Antrag des Schuldners vom 16. Januar 2019, ihm Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 6. Dezember 2018 (4 T 370/18) zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt S. beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 850i;

Gründe

I.

Der Gläubiger betreibt als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der J. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Urteil über eine Hauptforderung von 393.309,64 € nebst Zinsen und Kosten.

Der Schuldner war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin. Unter dem 23. März 2007 schloss er mit der späteren Insolvenzschuldnerin in Ergänzung seines Anstellungsvertrags einen Pensionsvertrag. In diesem Vertrag erteilte die Insolvenzschuldnerin dem Schuldner eine Pensionszusage, die im Februar 2018 fällig wurde.