BVerwG - Urteil vom 20.01.2021
4 CN 7.19
Normen:
BauGB § 3 Abs. 2; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BauR 2021, 913
DÖV 2021, 600
NVwZ 2021, 732
ZfBR 2021, 441
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 18.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 D 49/17

Antrag eines Plannachbarn gegen einen Bebauungsplan; Ausschluss zulässiger Nutzungsarten in einem allgemeinen Wohngebiet; Inhaltliche und nicht formelle Vollständigkeit der Informationen bei Rückgriff der Gemeinde auf konkrete Titel von Gutachten oder Stellungnahmen

BVerwG, Urteil vom 20.01.2021 - Aktenzeichen 4 CN 7.19

DRsp Nr. 2021/4953

Antrag eines Plannachbarn gegen einen Bebauungsplan; Ausschluss zulässiger Nutzungsarten in einem allgemeinen Wohngebiet; Inhaltliche und nicht formelle Vollständigkeit der Informationen bei Rückgriff der Gemeinde auf konkrete Titel von Gutachten oder Stellungnahmen

§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB verlangt vollständige Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Wenn die Gemeinde auf konkrete Titel von Gutachten oder Stellungnahmen zurückgreift, kommt es auf inhaltliche, nicht auf formale Vollständigkeit an. Der Ausschluss der nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzungsarten verstößt nicht stets gegen § 1 Abs. 5 BauNVO.

Tenor

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 2019 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

BauGB § 3 Abs. 2; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

Der Antragsteller wendet sich als Plannachbar gegen einen Bebauungsplan.