BVerwG - Urteil vom 29.04.2021
4 C 2.19
Normen:
SeeAnlV § 5 Abs. 6; SeeAnlV § 14 Nr. 1; SeeAnlG § 14 Abs. 3;
Fundstellen:
BVerwGE 172, 271
D_V 2021, 1043
NVwZ 2021, 1630
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 18.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2983/14
OVG Hamburg, vom 08.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Bf 200/15

Antrag eines anerkannten Umweltverbandes auf zeitlich beschränkte Untersagung des Betriebs des Offshore-Windparks Butendiek zur Vermeidung weiterer Umweltschäden durch Beeinträchtigung der Seetaucherpopulationen; Eine zuvor erfolgte Aufhebung der seeanlagenrechtlichen Genehmigung wegen der Nichterfüllung der Betreiberpflichten keine Voraussetzung für die Untersagung des Betriebs

BVerwG, Urteil vom 29.04.2021 - Aktenzeichen 4 C 2.19

DRsp Nr. 2021/12933

Antrag eines anerkannten Umweltverbandes auf zeitlich beschränkte Untersagung des Betriebs des Offshore-Windparks "Butendiek" zur Vermeidung weiterer Umweltschäden durch Beeinträchtigung der Seetaucherpopulationen; Eine zuvor erfolgte Aufhebung der seeanlagenrechtlichen Genehmigung wegen der Nichterfüllung der Betreiberpflichten keine Voraussetzung für die Untersagung des Betriebs

1. Der Begriff der Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG ist weit auszulegen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 - 9 A 22.19 - BVerwGE 168, 368).2. Die Untersagung des Betriebs einer nach der Seeanlagenverordnung genehmigten Anlage auf der Grundlage des § 16 Abs. 3 Satz 1 SeeAnlV ist immer zeitlich beschränkt; sie ist keine endgültige, mit der die betrieblichen Verhältnisse der Anlage - wie mit nachträglichen Auflagen auf der Grundlage des § 16 Abs. 2 SeeAnlV - im Sinne einer Dauerlösung geregelt werden sollen, sondern nur eine vorläufige Maßnahme.3. Die Untersagung des Betriebs setzt nicht voraus, dass zuvor die seeanlagenrechtliche Genehmigung wegen der Nichterfüllung der Betreiberpflichten aufgehoben worden ist.