Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 18. Juli 2019 (Az.: M 15 K 17.4333), der Bescheid des beklagten Studentenwerks vom 12. Januar 2017 und der Widerspruchsbescheid des beklagten Studentenwerks vom 9. August 2017 werden aufgehoben.
II.Das beklagte Studentenwerk wird verpflichtet, der Klägerin für ihr Studium der Sozialen Arbeit für den Zeitraum Oktober 2016 bis September 2017 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
III. IV. V.
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