VGH Bayern - Beschluss vom 27.01.2021
12 B 20.2073
Normen:
BAföG § 10 Abs. 3 S. 2; BAföG § 66a Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 18.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 15 K 17.4333

Antrag einer Mutter auf Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen für ihr Studium der Sozialen Arbeit an der Hochschule trotz Überschreitung der Altersgrenze; Betreuung eines autistischen Kindes als Verzögerungsgrund

VGH Bayern, Beschluss vom 27.01.2021 - Aktenzeichen 12 B 20.2073

DRsp Nr. 2021/3827

Antrag einer Mutter auf Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen für ihr Studium der Sozialen Arbeit an der Hochschule trotz Überschreitung der Altersgrenze; Betreuung eines autistischen Kindes als Verzögerungsgrund

1. I. § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG in der nach § 66a Abs. 2 BAföG ab 1. August 2019 geltenden Fassung ist auf Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2019 begonnen haben, zeitlich uneingeschränkt anwendbar. (Rn. 19)2. II.Die Pflege und Betreuung eines autistischen Kindes kann unabhängig von dessen Lebensalter nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG einen persönlichen oder familiären Hinderungsgrund darstellen, einen Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen. (Rn. 23)3. III.Das Unverzüglichkeitsgebot des § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG kommt nicht zur Anwendung, solange der Hinderungsgrund des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG nicht tatsächlich weggefallen ist. (Rn. 26)

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 18. Juli 2019 (Az.: M 15 K 17.4333), der Bescheid des beklagten Studentenwerks vom 12. Januar 2017 und der Widerspruchsbescheid des beklagten Studentenwerks vom 9. August 2017 werden aufgehoben.

II.

Das beklagte Studentenwerk wird verpflichtet, der Klägerin für ihr Studium der Sozialen Arbeit für den Zeitraum Oktober 2016 bis September 2017 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

III. IV. V.