OLG Düsseldorf - Beschluss vom 06.05.2024
W (Kart) 3/24
Normen:
GWB § 33a Abs. 1; GWB § 33 Abs. 1; GWB § 19 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 30.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 7/24

Antrag einer deutschen Karatesportlerin gegen den Sportverband auf sofortige Anmeldung einer in wenigen Tagen beginnenden Europameisterschaft im Karate-Sport; Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch den Verband

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.05.2024 - Aktenzeichen W (Kart) 3/24

DRsp Nr. 2024/8548

Antrag einer deutschen Karatesportlerin gegen den Sportverband auf sofortige Anmeldung einer in wenigen Tagen beginnenden Europameisterschaft im Karate-Sport; Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch den Verband

1. Bei dem Begehren einen Dachverband zu verpflichten, einen Sportler zur Europameisterschaft zu melden, handelt es sich um eine Leistungsverfügung, die auf die Vornahme einer Handlung und damit auf Befriedigung gerichtet ist. Bei dem Erlass einer Leistungsverfügung kommt es zur Vorwegnahme der Hauptsache. 2. Es fehlt an der marktmachtbedingten Behinderung oder Diskriminierung nach dem § 19 GWB, wenn die die Monopolstellung des Sportverbands begründenden Umstände zur Nominierung von Sportlern für internationale Meisterschaften nicht vom Betroffenen bewiesen werden.

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 30. April 2024, Az. 8 O 7/24 [Kart], wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.001,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 33a Abs. 1; GWB § 33 Abs. 1; GWB § 19 Abs. 2;

Gründe

I.