Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Unter Abänderung von Nr. II des Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Januar 2021 hat der Antragsteller die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens Au 5 S 20.2591 einschließlich der Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Im Übrigen tragen die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Eilverfahrens selbst.
III.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
IV.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
I.
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