VGH Bayern - Beschluss vom 23.02.2021
15 CS 21.403
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 12 Abs. 1 S. 1; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 22 Abs. 1; BayBO Art. 6 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 13.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen Au 5 S 20.2591

Antrag des Eigentümers eines benachbarten Grundstücks gegen eine erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines aus drei mehrgeschossigen Einzelhäusern und einer Tiefgarage bestehenden Gebäudekomplexes; Befürchtete Einschränkung der Nutztierhaltung bei geringer Distanz zu den Bauvorhaben aufgrund potentieller Immissionen

VGH Bayern, Beschluss vom 23.02.2021 - Aktenzeichen 15 CS 21.403

DRsp Nr. 2021/5083

Antrag des Eigentümers eines benachbarten Grundstücks gegen eine erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines aus drei mehrgeschossigen Einzelhäusern und einer Tiefgarage bestehenden Gebäudekomplexes; Befürchtete Einschränkung der Nutztierhaltung bei geringer Distanz zu den Bauvorhaben aufgrund potentieller Immissionen

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Unter Abänderung von Nr. II des Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Januar 2021 hat der Antragsteller die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens Au 5 S 20.2591 einschließlich der Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Im Übrigen tragen die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Eilverfahrens selbst.

III.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 12 Abs. 1 S. 1; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 22 Abs. 1; BayBO Art. 6 Abs. 4;

Gründe

I.