VGH Bayern - Beschluss vom 13.07.2021
9 ZB 20.1670
Normen:
RiLiZDD Nr. I. 5.4 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 26.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen AN 9 K 19.1075

Antrag auf Zuschuss für die Erneuerung des Grabsteins

VGH Bayern, Beschluss vom 13.07.2021 - Aktenzeichen 9 ZB 20.1670

DRsp Nr. 2021/12295

Antrag auf Zuschuss für die Erneuerung des Grabsteins

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RiLiZDD Nr. I. 5.4 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt einen Zuschuss von zuletzt 2.000 Euro für die Erneuerung des Grabsteins Nr. *** auf dem St. Rochusfriedhof in Nürnberg. Seinen Zuschussantrag lehnte das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege mit Schreiben vom 22. Mai 2019 ab. Die Klage hiergegen wies das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 26. Mai 2020 ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel hier nicht.