Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt.
I.
Der Kläger begehrt einen Zuschuss von zuletzt 2.000 Euro für die Erneuerung des Grabsteins Nr. *** auf dem St. Rochusfriedhof in Nürnberg. Seinen Zuschussantrag lehnte das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege mit Schreiben vom 22. Mai 2019 ab. Die Klage hiergegen wies das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 26. Mai 2020 ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts liegen nicht vor (§
Ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§
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