VGH Bayern - Beschluss vom 28.02.2020
1 ZB 17.259
Normen:
BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7;
Vorinstanzen:
VG München, vom 10.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 16.609

Antrag auf Zulassung der Berufung; Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Erneuerung eines Bade- und Bootshauses im Außenbereich; Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch Befürchtung der Verfestigung einer Splittersiedlung

VGH Bayern, Beschluss vom 28.02.2020 - Aktenzeichen 1 ZB 17.259

DRsp Nr. 2020/5417

Antrag auf Zulassung der Berufung; Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Erneuerung eines Bade- und Bootshauses im Außenbereich; Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch Befürchtung der Verfestigung einer Splittersiedlung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7;

Gründe

I.